Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 4 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 1) by zeitgedanken

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Mein Fall! Abenteuer Recht und Justiz! Teil 4 (Der Betrug, kriminelle Energie Teil 1)
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In Teil 1-3 #mein-fall wurde das Bundeswahlgesetz analysiert und dessen Verstoß gegen das Grundgesetz beim BVerfG angezeigt. Trotz unwiderlegbarer Nachweise hatte das BVerfG die Beschwerden abgebügelt und zwar mit dem Fallbeil der „Nichtannahme“ die ebenfalls grundgesetzwidrig ist. Diese GG-Widrigkeit wurde ebenfalls als Beschwerde gegenüber dem BVerfG vorgebracht, die diese Beschwerde mit dem Fallbeil bearbeitet hatte, dessen Fallbeil moniert moniert wurde. Irrsinn geht manchmal sonderbare Wege. Und es scheint so, als liege der Irrsinn beim BVerfG besonders ausgeprägt vor, oder ist es enorme kriminelle Energie, die hier wirkt.

Mit Beschwerden, die Grundrechte verletzen, vor allem wenn es um das Wahlgesetz geht, kommt man in der Bundesrepublik nicht zu seinem Recht. Dieses Recht scheitert als letztes beim BVerfG.

Aber ich, besser gesagt meine Mitstreiter und Ich, hatten jedoch ein ungutes Gefühl dabei.
1. Warum ist man gerade beim Wahlgesetz so widerspenstig?
2. Geht es dabei nur um den Schutz und der Machtstellung der Parteien?
3. Oder steckt da noch mehr dahinter?
Frage 2 hat man bereits umfänglich beantwortet. Und, „Ja“ es geht um die Vorherrschaft und Macht der Parteien. Das GG ist den Parteien dabei im Weg. Aber mit einer 2/3 Mehrheit im Parlament, könnte man sich das GG so hinbiegen, dass es für die Parteien passt und bräuchte keine juristischen Tricksereien anwenden.

Um Frage 1 beantworten zu können, muss es an Frage 3 liegen. Was steckt noch dahinter. Um an diesem Punkt weiter zu kommen, hatte ich mich aufgemacht alle BVerfG- Rechtsprechungen die zum GG gesprochen wurden zu analysieren. Dazu benötigt man die lose Blattsammlung

 „Grundgesetz, Rechtsprechungen des BVerfG, Kommentare“, die so aussehen

![IMG_1440.JPG](https://cdn.steemitimages.com/DQmRqJSNG2VQo5Ud1au2gmKLgFEprao643i14H7btr8jhA3/IMG_1440.JPG)

Also wieder mehrere 1000 Seiten Material, denn dazu gehören ja auch die Urteile, die mit Randnummern versehen sind. Wie gesagt es ist eine Mammutaufgabe. Man muss sich durch diese Massen wie ein Detektiv oder Kriminologe Monate und Jahre durcharbeiten.

Verfolgt man die Urteile und die darin enthaltenen Verweise und Randnummern, findet man unter den Kommentierungen und Randnummern zum Art. 19 GG umfängliche Informationen wie zum Beispiel (um nur eines herauszugreifen) hier:

![IMG_1441.JPG](https://cdn.steemitimages.com/DQmVepLaCPTQMrxqByYLvtHWtjDisoAtQ55uhL8vANxZRWK/IMG_1441.JPG)

In einem dieser Urteile war auch eine Randnotiz mit der Bezeichnung 
„Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff. zu Art. 19“.

Man musste sich also auf die Suche begeben was den in dieser Randnotiz drinsteht.

Das lässt sich doch finden und es wurde gefunden. Dieser Inhalt eröffnet einen Dreh und Angelpunkt, welcher der Beantwortung von Frage 3 enorm dienlich ist. Daher drucke ich diesen hier im Ganzen ab, da dieser von immanenter Bedeutung ist.

Erläuternd dazu Kurt Georg Wernicke in Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 ff. zu Art. 19:

Art. 19 dient im wesentlichen dem Schutz der GR. und damit – neben Art. 18 – zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die vom GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art. 19 die von öffentlichen Gewalten – möglicherweise – ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten. Der 1. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau bezeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolff, JR. 1950, S.738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. … eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hier also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle. Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich beschränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht (vgl. z. B. Art. 2 II 3; 10 2; 14 I 2; bzw. Art. 6 III; 8 II; 11 II; 12 I 2; 13 III; 14 III 2; 15 1; 16 I 2). Wie sich aber schon aus dem Wortlaut des 1. Halbs. ergibt, handelt es sich nur um die Fälle, wo das BGG. dem Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten hat, unmittelbar oder mittelbar bestimmte GR.-Einschränkungen vorzunehmen. Dagegen bezieht sich Abs. I nicht auf solche Fälle, wo das BGG. keinen Gesetzesvorbehalt, sondern Schranken vorgesehen hat (vgl. hierbei Erl. II, b.).

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind – wie auch sonst im GR.-Katalog – als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen (vgl. hierzu neben Erl. II 1 f insbes. Art. 8 II 2 Erl. II 2 b, c; sowie Art. 2 Erl. II 2 f; vgl. Jahrreiß, NJW. 1950, S. 3, insbes. Fußnote 4; auch Vf. Hess., 1946, Art. 63). Die Frage, ob hierunter Bundesgesetze oder – bzw. und – Landesgesetze zu verstehen sind, regelt sich nach den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. BGG. Abschn. VIII).

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer – authentischen – Interpretation des positiv gefaßten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe). Das negative Erfordernis ist übrigens – streng genommen – nicht einwandfrei formuliert, da hier statt des „muß“ ein „darf“ stehen müßte. Diese Gültigkeitsvoraussetzung bestätigt bzw. verstärkt die grundsätzlich schon aus dem Gleichheitssatz (vgl. Art. 3, auch 1 III) herzuleitende Ausschließung nicht „allgemein“ geltender Gesetze. Erfaßt sind damit insbesondere jene Fälle, wo der Gleichheitssatz nicht ausreichen sollte, denn Art. 19 I 1 verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die – nach dem BGG. zulässige – Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs. I 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter Angabe des Art. nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort „außerdem“ klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I 1 hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“, kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassungsgeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620, heute S. 1502 lks., Abg. Dr. Dehler: „Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers …“). Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß – wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel – „der Gesetzgeber sich im Augenblick … nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein, daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in einer für jedermann von vorneherein erkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vorneherein zu begegnen, bildet Abs. I 2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl. auch Vf. Hess., 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. – (Vgl. noch Krüger a. a. O. , Ziff. 1 c, Figge, Die Bedeutung des BGG. f. d. prakt. RPfl., 1950, S.42; auch BReg.-Entw. v. 28. 6. 1950 für ein Ges. üb. d. Vertrieb jugendgefährdender Schriften, dessen Präambel mit der ausdrücklichen Nennung des Art. 5, 1 BGG. dem Art. 19 I, 2 entspricht [DBT. Drucks. Nr. 1101 S. 2, 9], während das gleichartige Ges. v. 12. 10. 1949 in Rh.-Pf. den Art. 19 I 2 BGG. nicht beachtet [GVBl. S. 505]).

Dies hatte zu Folge, dass man sich diese Frage stellen musste:

Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?

Im Nächsten Teil zeige ich weitere Fundstellen auf, bevor ich zur Zusammenstellung der Beweisführung schreite. Für heute ist genug, denn es ist schon ausreichend, sich den heutigen Inhalt vor Augen zu führen und zu verstehen.

Bis zum nachten Teil in #mein-fall

Euer Zeitgedanken
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@indextrader24 ·
>Art. 19 I 1 verbietet ausnahmslos jegliche Einzelaktgesetzgebung wie z. B. Enteignung oder Sozialisierung eines bestimmten Unternehmens (vgl. Erl. II I f b; hierzu auch Krüger a. a. O.). – (Zum Begriff „allgemeine Gesetze“ vgl. auch Rothenbücher und Smend in Veröff. VDStRL. Heft 4, 1928, S. 18 ff, 51 ff; Köttgen bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 350 Ziff. c).

Demnach ist die Rettung der Comerzbank grundgesetzwirdrig gewesen, ebenso wie die Rettung aller Banken mit Steuergeldern.

Zumal das Individuum bei einer Insolvenz eben nicht durch die Solidargemeinschaft gerettet wird sondern für die Schulden die es gemacht persönlich haftbar gemacht wird.
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@zeitgedanken ·
Diese Rettung war schon vom Grundsatz her „grundgesetzwidrig“, näheres heute in #mein-fall.

Bei einer Insolvenz der Commerzbank wären sofort alle Verbindlichkeiten „fällig gestellt“ worden. Das bedeutet, dass die nicht einbringbaren Schulden ausgebucht hätten werden müssen. Ausbuchen hat den gleichen Effekt wie „tilgen“ von Krediten. In diesem Fall hätte die Commerzbank zuerst seine Forderungen an alle Schuldner fällig stellen müssen. Im Finanzplan wären diejenigen Schuldner, welche ihre Schuld in einem Zeitraum des Schuldvertrages ordentlich tilgen, berücksichtigt worden. Es gibt jedoch Schuldner, wie Staatsbetriebe, die nur Zinszahlungen leisten und ihr Tilgung lediglich mit neuen Schulden, nach Ablauf der Zeit, vornehmen. Eine Wirtschaftsprüfung wäre dabei zu einer Erkenntnis gelangt, die die Schuldner „Staat“, Staatsbetriebe, als nicht „solvent“ hätten einstufen müssen. Die Rettung der Commerzbank war lediglich „Eigenschutz“ des Monopolkonzern mit Einheitskasse = „Staat“. 
Verstaatlichung ist ein gefährlicher Begriff, denn dieser suggeriert, dass der „Staat“ liquide und solvent ist. Lassen wir den Begriff „Staat“ weg und betrachten es einfach mal ökonomisch, kann ein Konzern, oder sonstiges Unternehmen, ein anderes Unternehmen retten, sofern es kapitalträchtig genug ist. Auch ein Konzernmonopol kann seine Tochtergesellschaften durch Subvention retten. Hier ist die Frage zu stellen, wie (?) und unter welchen Bedingungen (?) und unter welchen Voraussetzungen (?).

In Zusammenhang mit meiner heutigen Vorstellung in #mein-fall offenbart dies einen Betrug, den man als größten Betrug der Nachkriegsgeschichte bezeichnen muss. Jeder gute Ökonom wird anhand dieser Beweisführung 1+1 zusammenrechnen können. Und jeder gute Jurist wird anhand dieser Beweisführung die Sachverhalte eindeutig zu lesen wissen und beurteilen können.
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